ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AS CONTAINERHANDEL & SERVICE GMBH


I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger
Beratungsleistungen und Auskunftserteilungen. Für etwaige Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen in der jeweils
neuesten Fassung auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
II. Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend.
2. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter und Vertreter nicht berechtigt,
mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Nebenabreden, Zusagen oder
Vereinbarungen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung unserer Auftragsbestätigung.
3. Angaben und Auskünfte über die Konstruktion, Eignung, Verwendung, Verarbeitung, Reinigung und Nachbehandlung
unserer Ware, insbesondere in Bezug auf die Eignung für ein bestimmtes Füllgut oder einen bestimmten
Verwendungszweck, sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Vorgesehene
Material- oder Wandstärken, Rauminhalte, Gewichte, Belastbarkeits- und Verschleißfestigkeitsgrenzen, physikalische
Eigenschaften, Abmessungen, Formen, Farbtöne, Konstruktionsmerkmale und chemische Beständigkeiten werden
eingehalten, soweit dies technisch möglich ist.
4. Für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung
unserer Ware ist allein der Käufer verantwortlich.
5. Öffentliche Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen über die Ware bleiben ohne Einfluss auf die
Beschaffenheit, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst
haben, wir die Äußerungen kannten oder kennen mussten und dass die Äußerungen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung
nicht bereits in gleichwertiger Weise berichtigt waren.
III. Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab dem jeweiligen Depot
ausschließlich Nebenkosten wie Handlingcharges, Fracht, Zoll und Verpackung, zuzüglich der am Liefertag geltenden
Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
2 .Wir sind bei neuen Aufträgen (u. a. bei Anschlussaufträgen) nicht an vorherige Preise gebunden.
3. Liegen zwischen Vertragsabschluß und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin
mehr als sechs Wochen und treten nach Vertragsabschluß Kostensteigerungen für den Liefergegenstand um mehr als 5 %
ein, sind wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferungen angemessen (d.h. im Ausmaß der Erhöhung unserer
Einstandskosten) zu erhöhen, die nach Ablauf von sechs Wochen zur Auslieferung vorgesehen sind. Kostensteigerungen,
die nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, sind insbesondere Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Erhöhung von Fracht-
und Lagerkosten, Umschlagssätzen, Hoch-/ Kleinwasser oder Eiszuschlägen sowie Erhöhungen oder Neueinführungen von
Steuern und Abgaben oder Erhöhungen unserer Einstandskosten aufgrund staatlicher Maßnahmen oder aufgrund von
Wechselkursschwankungen.
IV. Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch eigene – Beförderungsperson geht
die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Eine
Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nicht. Wird dennoch auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des
Käufers von uns eine Transportversicherung abgeschlossen, so trägt der Käufer hierfür sämtliche Kosten.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr des Unterganges
oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
V. Lieferung und Leistung
1. Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab dem jeweiligen Depot. Die Kosten für
Verpackung und Versand trägt der Käufer.
2. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und des Eingangs aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstigen vom Käufer zu machenden Angaben sowie nach Eingang
einer etwa vereinbarten Anzahlung.
4. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Depot bzw. die angegebene
Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt Entsprechendes.
5. Abweichend von § 286 Abs.2 BGB kommen wir erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung in Verzug. Kommen wir mit
der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist für die Lieferung von mindestens zwei Wochen zu
setzen.
6. Nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer 5. bezeichneten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem
Käufer angezeigt ist.
7. Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender
Umstände, insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen,
hoheitlicher Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren
Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer,
Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren
Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern die
vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluß vorhanden, uns aber aus nicht von uns zu
vertretenden Gründen unbekannt waren. Wir werden dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich
mitteilen. Wir sind berechtigt, für die Dauer der vorstehend bezeichneten Behinderung, die Lieferungen zu beschränken und
die zur Verfügung stehenden Warenmengen nach billigem Ermessen auf alle Käufer zu verteilen. Hinsichtlich der aufgrund
vorstehend genannter Umstände nicht gelieferten Mengen sind wir endgültig von unserer Lieferverpflichtung befreit, soweit
die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, insbesondere wesentlich erschwert oder verteuert wird. Dauert die
Lieferverzögerung aufgrund vorstehend bezeichneter Umstände länger als vier Wochen an, sind beide Seiten berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen
Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.
8. Sofern dem Käufer ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht nicht zusteht und wir dennoch eine Rücklieferung
der Ware schriftlich akzeptiert haben, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Bruttowarenwertes. Dem
Käufer steht der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Abnahme und Übergabe
1. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.
2. Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. §
294 BGB wird daher abgedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
VII. Zahlung
1. Die Forderungen aus unseren Rechnungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Übernahme der Ware netto
(ohne Abzug) zur Zahlung fällig.
2.Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld
anzurechnen. Falls wir von unserem Recht zur abweichenden Anrechnungsbestimmung nach Satz 1 Gebrauch machen,
werden wir dies dem Käufer mitteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Für die Höhe des Verzugszinses gilt die gesetzliche Regelung.
4. Kommt der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder
stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn wir ihre Annahme einräumen, werden diese nur
vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen und Bankbestätigung erfüllungshalber
angenommen, es sei denn, der Scheck wird sofort garantiert. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie
zur Erhebung von Protesten sind wir gleichfalls nicht verpflichtet.
VIII. Gewährleistung
1 .Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit
liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Material- und Wandstärke, Rauminhalt, Gewicht,
Belastbarkeits- und Verschleißfestigkeit und Abmessung und natürlichem Verschleiß vor. Unerheblichkeit liegt auch bei
innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor.
2. Keinen Mangel begründen ferner geringfügige und für den Käufer zumutbare technische und gestalterische Abweichungen
von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-,
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts.
3. Für die chemische Beständigkeit und bestimmte physikalische Eigenschaften unserer Waren sowie für die
Unveränderlichkeit des Füllgutes und seine Haltbarkeit in unseren Waren leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese
Beschaffenheit von uns garantiert oder schriftlich vereinbart worden ist.
4. Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Käufer wegen des Mangels Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl
den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haften wir in gleichem
Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von
Mängeln gilt nachfolgende Ziffer IX.
5. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt in gleicher
Weise für offensichtliche Transportschäden, und zwar auch dann, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind.
Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware.
6. Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang zu
untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt
dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb
der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner diese nicht unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich rügt.
7. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung
der von uns gelieferten Ware oder ähnlichem unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob
ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
9. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
10. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am
vereinbarten Lieferort anfallen.
11. Abweichend von den Regelungen dieser Ziffer und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer IX. sind
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen erkennbarer und verdeckter Mängel von gebrauchten Waren
ausgeschlossen.
12. Lohnarbeiten: Das uns angelieferte Material wird fachmännisch bearbeitet. Eine Gewährleistung jeglicher Art für die
Lohnbearbeitung, bezogen auf Muster, Farben und Design, kann von uns nicht übernommen werden. Es steht jedem
Kunden frei, sich erst Muster anfertigen zu lassen. Diese Muster sind dann Grundlage für die weitere Bearbeitung. Darüber
hinaus gehende Gewährleistungen wie Folgeschäden oder Beschädigungen des angelieferten Materials durch die
Bearbeitung usw. führen nicht zum Ersatz des Produkts. Ersatz für evtl. Ausschuss trotz sachgemäßer Behandlung kann
nicht geleistet werden.
IX. Haftung
1. Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten.
2. Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht
wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.
3. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch
unsere einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische,
voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
4. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Für Vermischung verschiedener Artikel (Standard- und Sonderware) im Zwischenhandel bei Lieferung an Abnehmer
übernehmen wir keine Haftung für die technisch bedingte Funktion dieser Teile, wenn durch die Vermischung oder
Falschlieferung oder bei nicht gewünschter Ware beim Käufer Schadensersatzansprüche entstehen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von
den vorstehenden Regelungen unberührt. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den
vorstehenden Regeln.
7. Der Käufer haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
X. Verjährung
1. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die §§ 478, 479
BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den
Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
3. Soweit wir nach der vorstehenden Ziffer VIII für grobes Verschulden, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften,
gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich etwa entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden, in
unserem Eigentum.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt der Käufer jedoch bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns in Höhe unserer
Forderungen ab. Maßgeblich sind die Preise unserer letzten Rechnungen, inklusive der Steuern und sonstigen Abgaben.
Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung in ein mit seinen Vertragspartnern bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Bruttorechnungswertes abgetreten. Nach erfolgter
Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls in dieser Höhe abgetreten wird. Die Befugnis zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Käufers die Abtretung der gegen sie
gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Käufer hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und
das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfange auszuschließen.
3. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung ebenfalls einzuziehen. Die
Ermächtigung gilt für den Fall von Pfändungsmaßnahmen Dritter als widerrufen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
solange nicht einzuziehen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und insbesondere nicht im Vermögensverfall gerät. Ist dies aber der Fall, endet die
Befugnis des Käufers, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen und die abgetretene Forderung einzuziehen und können wir
verlangen, dass der Käufer alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten,
soweit unsere Forderungen fällig sind, anderenfalls aber diese Beträge gesondert für uns zu verwahren.
4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, nicht in
unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Allein- oder
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der
Verarbeitung. Für den Fall, dass die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig entsprechend dem vorgenannten
Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für
die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung nach Ziffer 1 wird die neue Ware bzw. unser Miteigentumsanteil an den
Käufer übereignet.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware für uns pfleglich, sorgfältig und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen
übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen
Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle
keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres
Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Käufer uns zu erstatten.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf
unser Verlangen zurückzugeben. In der vorgenannten Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies nicht
ausdrücklich und schriftlich von uns erklärt wird. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung berechtigt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8. Wir sind verpflichtet, unsere Sicherheiten oder sicherungshalber abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Gerichtsstand ist Oldenburg, für Klagen gegen die AS Containerhandel & Service GmbH gilt dies ausschließlich. Wir sind jedoch berechtigt, den
Käufer auch bei dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
2. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wird vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN – Abkommens betreffend Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen ist ausschließlich Berne.